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# § 38 LWaldG (Brandenburg) — Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Waldgesetz des Landes Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach dem § 37 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Forstbehörde.

(3) Kann bei einem Verstoß gegen § 16 Abs. 1 und 2 der Fahrer des Fahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht oder nur mit unangemessenem Aufwand ermittelt werden, kann die untere Forstbehörde die ihr entstandenen Aufwendungen dem Halter des Kraftfahrzeugs auferlegen; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen.

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Zitiervorschlag: § 38 LWaldG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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