Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Waldgesetz des Landes Brandenburg
LWaldG§ 31 Forstbehörden
Stand: 01.08.2026
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- VG Frankfurt (Oder), 30.01.2018 – VG 5 K 202/12Zitiert von 1
- VG Frankfurt (Oder), 21.12.2010 – 5 L 200/10Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Forstbehörden sind
das für Forsten zuständige Ministerium als oberste Forstbehörde und
der Landesbetrieb Forst Brandenburg als untere Forstbehörde.