Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Waldgesetz des Landes Brandenburg
LWaldG§ 31 Forstbehörden
Forstbehörden sind
das für Forsten zuständige Ministerium als oberste Forstbehörde und
der Landesbetrieb Forst Brandenburg als untere Forstbehörde.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 31 LWaldG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Frankfurt (Oder), 30.01.2018 – VG 5 K 202/12Zitiert von 1
- VG Frankfurt (Oder), 21.12.2010 – 5 L 200/10Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.