# § 18 LWaldG (Brandenburg) — Sperren von Wald

Waldgesetz des Landes Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sperren von Wald ist jede Einzäunung, Beschilderung oder Errichtung sonstiger Hindernisse, die geeignet ist, das allgemeine Waldbetretungsrecht nach § 15 einzuschränken oder zu erschweren.

(2) Sperren von Wald bedarf der Genehmigung durch die untere Forstbehörde. Das gesperrte Gebiet ist zu kennzeichnen. Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn die Sperrung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erlaubt ist.

(3) Das Sperren von Wald ist nur im öffentlichen Interesse zulässig, wenn wichtige Gründe, insbesondere

des Wald- und Forstschutzes einschließlich der Ziele des Naturschutzes,

der ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung oder

des Schutzes der Waldbesucher

vorliegen.

(4) Befristete Einzäunungen im Rahmen der ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung, wie Kulturzäune oder Weisergatter, sind auf das notwendige Maß zu beschränken und bedürfen keiner Genehmigung und Kennzeichnung.

(5) Das für Forsten zuständige Mitglied der Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung Näheres zum Verfahren, insbesondere zum Umfang der benehmlichen Beteiligung der Kommunen und Landkreise, zur Art und zum Umfang der Kenntlichmachung der Sperrung, zur Zulässigkeit von Sperrungen nach Absatz 3 sowie zum Sperren von Waldwegen oder Wegen für bestimmte Betretungsarten.

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Zitiervorschlag: § 18 LWaldG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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