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LWahlGV

§ 4 Genehmigung der Verwendung von Stimmenzählgeräten

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWahlGV/4#abs-1 (1) Die Verwendung zugelassener Stimmenzählgeräte bedarf vor jeder Landtagswahl und vor jedem Volksentscheid der Genehmigung des Präsidiums des Landtages. Die Genehmigung kann einzelnen Wahl- oder Abstimmungsbehörden oder allgemein erteilt werden. Sie gilt auch für Nachwahlen, Wiederholungswahlen, Ersatzwahlen,

Nachabstimmungen und Wiederholungsabstimmungen. Sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWahlGV/4#abs-2 (2) Wird die Genehmigung allgemein erteilt, ist sie vom Präsidenten des Landtages im Amtsblatt für Brandenburg zu veröffentlichen.

§ 3 § 5