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LWahlGV

§ 3 Rücknahme, Erlöschen und Widerruf der Bauartzulassung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWahlGV/3#abs-1 (1) Das Ministerium des Innern kann die Bauartzulassung zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWahlGV/3#abs-2 (2) Die Bauartzulassung erlischt für Stimmenzählgeräte, deren Bauartzulassung für Bundeswahlen zurückgenommen, widerrufen worden oder auf andere Weise ausgelaufen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LWahlGV/3#abs-3 (3) Das Ministerium des Innern kann die Bauartzulassung widerrufen, wenn die Stimmenzählgerätebauart den Rechtsvorschriften für Landtagswahlen oder Volksentscheide nicht mehr entspricht. Der Widerruf kann auch ausgesprochen

werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Stimmenzählgerätebauart den Erfordernissen der Durchführung von Landtagswahlen oder Volksentscheiden nicht entspricht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LWahlGV/3#abs-4 (4) Für die Rücknahme, das Erlöschen und den Widerruf einer Bauartzulassung gilt § 2 Abs. 5 entsprechend.

§ 2 § 4