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# § 4 LWahlGV (Brandenburg) — Genehmigung der Verwendung von Stimmenzählgeräten

Landeswahlgeräteverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verwendung zugelassener Stimmenzählgeräte bedarf vor jeder Landtagswahl und vor jedem Volksentscheid der Genehmigung des Präsidiums des Landtages. Die Genehmigung kann einzelnen Wahl- oder Abstimmungsbehörden oder allgemein erteilt werden. Sie gilt auch für Nachwahlen, Wiederholungswahlen, Ersatzwahlen,

Nachabstimmungen und Wiederholungsabstimmungen. Sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

(2) Wird die Genehmigung allgemein erteilt, ist sie vom Präsidenten des Landtages im Amtsblatt für Brandenburg zu veröffentlichen.

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Zitiervorschlag: § 4 LWahlGV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LWahlGV/4

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