# § 3 LWahlGV (Brandenburg) — Rücknahme, Erlöschen und Widerruf der Bauartzulassung

Landeswahlgeräteverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Ministerium des Innern kann die Bauartzulassung zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben.

(2) Die Bauartzulassung erlischt für Stimmenzählgeräte, deren Bauartzulassung für Bundeswahlen zurückgenommen, widerrufen worden oder auf andere Weise ausgelaufen ist.

(3) Das Ministerium des Innern kann die Bauartzulassung widerrufen, wenn die Stimmenzählgerätebauart den Rechtsvorschriften für Landtagswahlen oder Volksentscheide nicht mehr entspricht. Der Widerruf kann auch ausgesprochen

werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Stimmenzählgerätebauart den Erfordernissen der Durchführung von Landtagswahlen oder Volksentscheiden nicht entspricht.

(4) Für die Rücknahme, das Erlöschen und den Widerruf einer Bauartzulassung gilt § 2 Abs. 5 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 3 LWahlGV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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