Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landwirtschaftskammergesetz

LWKG

§ 9 Wahlbezirke

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWKG/9#abs-1 (1) Wahlbezirke sind in der Regel die Kreise und kreisfreien Städte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWKG/9#abs-2 (2) Mehrere benachbarte Kreise und kreisfreie Städte können zu Wahlbezirken zusammengeschlossen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LWKG/9#abs-3 (3) Die Wahlbezirke müssen entsprechend ihrer Bedeutung, mindestens aber mit drei Mitgliedern, vertreten sein. Der Begriff der Bedeutung wird in einer nach § 26 Nummer 2 zu erlassenden Rechtsverordnung geregelt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LWKG/9#abs-4 (4) Für jedes Mitglied ist mindestens ein Ersatzmitglied zu wählen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LWKG/9#abs-5 (5) Das Nähere bestimmen die Satzungen.

§ 8 § 10