Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landwirtschaftskammergesetz
LWKG§ 8 Wählbarkeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWKG/8#abs-1 (1) Wählbar ist jede wahlberechtigte natürliche Person, die seit einem Jahr ununterbrochen im Landwirtschaftskammerbezirk wohnt, es sei denn, dass sie am Wahltag infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWKG/8#abs-2 (2) Nicht wählbar sind die Bediensteten der Landwirtschaftskammer oder der Aufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LWKG/8#abs-3 (3) Gewählte sind nicht verpflichtet, die Wahl anzunehmen. Gewählte können von dem Amt, zu dem sie gewählt wurden, zurücktreten.