Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landwirtschaftskammergesetz

LWKG

§ 26 Verordnungsermächtigung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Landwirtschaft zuständigen Ausschuss des Landtags des Landes Nordrhein-Westfalen Vorschriften zu erlassen über

1. die Festsetzung des Wahltermins,

2. die Bedeutung und Festlegung der Wahlbezirke,

3. die Bildung und Tätigkeit des Wahlausschusses,

4. die Ernennung von Wahlvorständen,

5. die Erstellung der Wählerliste,

6. die Einreichung und Zulassung von Wahlvorschlägen,

7. die Durchführung der Wahl,

8. die Feststellung des Wahlergebnisses,

9. die Wahlprüfung,

10. die Berufung von Mitgliedern in die Hauptversammlung,

11. die Durchführung von Nachwahlen und

12. die Wahl der Ortsstellen.

Teil 5

Schlussbestimmungen

§ 25 § 27