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# § 9 LWKG (Nordrhein-Westfalen) — Wahlbezirke

Landwirtschaftskammergesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wahlbezirke sind in der Regel die Kreise und kreisfreien Städte.

(2) Mehrere benachbarte Kreise und kreisfreie Städte können zu Wahlbezirken zusammengeschlossen werden.

(3) Die Wahlbezirke müssen entsprechend ihrer Bedeutung, mindestens aber mit drei Mitgliedern, vertreten sein. Der Begriff der Bedeutung wird in einer nach § 26 Nummer 2 zu erlassenden Rechtsverordnung geregelt.

(4) Für jedes Mitglied ist mindestens ein Ersatzmitglied zu wählen.

(5) Das Nähere bestimmen die Satzungen.

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Zitiervorschlag: § 9 LWKG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LWKG/9

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