Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Laufbahnverordnung der Polizei

LVOPol

§ 7 Beförderung und Einstellung in einem höheren Amt

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LVOPol/7#abs-1 (1) Die Beförderungsämter des Polizeivollzugsdienstes in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern sind regelmäßig zu durchlaufen. Eine Einstellung in einem höheren Amt ist entsprechend § 14 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes und der Voraussetzungen des § 12 der Laufbahnverordnung möglich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LVOPol/7#abs-2 (2) Die Erprobungszeit für ein höheres Statusamt beträgt drei Monate. Für die Berechnung der Erprobungszeit gilt § 7 Absatz 4 der Laufbahnverordnung entsprechend. § 7 Absatz 4 Satz 1 der Laufbahnverordnung gilt nicht in den Fällen des Aufstiegs nach Bestehen der III. Fachprüfung und des § 7 Absatz 4 Satz 4 der Laufbahnverordnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LVOPol/7#abs-3 (3) Eine Ernennung ist abweichend von § 7 Absatz 1 der Laufbahnverordnung im Falle der beruflichen Entwicklung bei der Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 13 des Laufbahnabschnitts III für die Ämter des Laufbahnabschnitts II zulässig.

§ 6 § 8