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# § 7 LVOPol (Nordrhein-Westfalen) — Beförderung und Einstellung in einem höheren Amt

Laufbahnverordnung der Polizei  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Beförderungsämter des Polizeivollzugsdienstes in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern sind regelmäßig zu durchlaufen. Eine Einstellung in einem höheren Amt ist entsprechend § 14 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes und der Voraussetzungen des § 12 der Laufbahnverordnung möglich.

(2) Die Erprobungszeit für ein höheres Statusamt beträgt drei Monate. Für die Berechnung der Erprobungszeit gilt § 7 Absatz 4 der Laufbahnverordnung entsprechend. § 7 Absatz 4 Satz 1 der Laufbahnverordnung gilt nicht in den Fällen des Aufstiegs nach Bestehen der III. Fachprüfung und des § 7 Absatz 4 Satz 4 der Laufbahnverordnung.

(3) Eine Ernennung ist abweichend von § 7 Absatz 1 der Laufbahnverordnung im Falle der beruflichen Entwicklung bei der Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 13 des Laufbahnabschnitts III für die Ämter des Laufbahnabschnitts II zulässig.

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Zitiervorschlag: § 7 LVOPol (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LVOPol/7

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