Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Laufbahnverordnung der Polizei

LVOPol

§ 6 Berufliche Entwicklung in den Laufbahnabschnitt II

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LVOPol/6#abs-1 (1) Eine berufliche Entwicklung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die in den Laufbahnabschnitt I eingestellt wurden und die II. Fachprüfung nicht abgelegt haben, aus dem Endamt des Laufbahnabschnitts I in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 des Laufbahnabschnitts II ist nach drei Jahren zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LVOPol/6#abs-2 (2) Eine Beförderung ist bis zur Besoldungsgruppe A 11 möglich. Führungsfunktionen können nicht übernommen werden.

§ 5 § 7