§ 7
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LTV/7#abs-1 (1) Die Lotsabgaben und Lotsgelder werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt erhoben und eingezogen. Diese kann Dritte mit der Entgegennahme der Zahlungen beauftragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LTV/7#abs-2 (2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann von der Zahlung der Lotsabgaben aus Gründen des öffentlichen Interesses ganz oder teilweise befreien.