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§ 7 LTV

Lotstarifverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Lotsabgaben und Lotsgelder werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt erhoben und eingezogen. Diese kann Dritte mit der Entgegennahme der Zahlungen beauftragen.

(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann von der Zahlung der Lotsabgaben aus Gründen des öffentlichen Interesses ganz oder teilweise befreien.