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§ 7 LSpG — Strafvorschriften

Lebensmittelspezialitätengesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 16.01.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3a ein Lebensmittel oder Agrarerzeugnis in Verkehr bringt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) (weggefallen)