Gesetze / Lebensmittelspezialitätengesetz
LSpG§ 1 Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSpG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sowie der im Rahmen dieser Verordnung oder zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union, soweit dort Regelungen zu garantiert traditionellen Spezialitäten und fakultativen Qualitätsangaben getroffen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSpG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Unberührt von den Vorschriften dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bleiben die Vorschriften des Lebensmittelrechts und des Weinrechts.
Änderungsverlauf
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16.01.2016 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I 50)
BGBl. 2016 I S. 50
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1934)
BGBl. 2010 I S. 1934
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.