Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sondernutzungsgebührenverordnung Landesstraßen
LSonGebV§ 4 Gebührenschuldner
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSonGebV/4#abs-1 (1) Gebührenschuldner sind
der Sondernutzungsausübende; der Erlaubnisnehmer oder sein Rechtsnachfolger.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSonGebV/4#abs-2 (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.