(1) Gebührenschuldner sind
der Sondernutzungsausübende; der Erlaubnisnehmer oder sein Rechtsnachfolger.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
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(1) Gebührenschuldner sind
der Sondernutzungsausübende; der Erlaubnisnehmer oder sein Rechtsnachfolger.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.