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§ 4 LSonGebV (Brandenburg) — Gebührenschuldner

Sondernutzungsgebührenverordnung Landesstraßen

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gebührenschuldner sind

der Sondernutzungsausübende; der Erlaubnisnehmer oder sein Rechtsnachfolger.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.