Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sondernutzungsgebührenverordnung Landesstraßen

LSonGebV

§ 5 Entstehung und Fälligkeit

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSonGebV/5#abs-1 (1) Die Gebührenschuld entsteht

mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis, in den Fällen des § 19 und des § 22 Abs. 3 des Brandenburgischen Straßengesetzes mit der Erteilung der Erlaubnis oder Genehmigung.

bei unerlaubter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung. Ist der Beginn der Nutzung nicht nachweisbar, entsteht die Gebührenschuld mit dem Beginn des Jahres, in dem die Nutzung erstmals nachgewiesen werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSonGebV/5#abs-2 (2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden Gebühren zum Ende des ersten Vierteljahres des jeweiligen Rechnungsjahres fällig.

§ 4 § 6