Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesschuldenwesengesetz

LSchuWG

§ 6 Kapitalbuch

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSchuWG/6#abs-1 (1) Sämtliche Schuldverpflichtungen des Landes (Kreditaufnahmen nach § 1 Abs. 1), derivative Finanzinstrumente nach § 1 Abs. 2 sowie Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen werden zum Zweck der Dokumentation in einem Kapitalbuch registriert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSchuWG/6#abs-2 (2) Das Kapitalbuch wird vom Finanzministerium geführt. Die elektronische Form ist zulässig.

§ 5 § 7