Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesschuldenwesengesetz
LSchuWG§ 6 Kapitalbuch
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSchuWG/6#abs-1 (1) Sämtliche Schuldverpflichtungen des Landes (Kreditaufnahmen nach § 1 Abs. 1), derivative Finanzinstrumente nach § 1 Abs. 2 sowie Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen werden zum Zweck der Dokumentation in einem Kapitalbuch registriert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSchuWG/6#abs-2 (2) Das Kapitalbuch wird vom Finanzministerium geführt. Die elektronische Form ist zulässig.