Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesschuldenwesengesetz
LSchuWG§ 1 Kreditaufnahme des Landes
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSchuWG/1#abs-1 (1) Die Aufnahme von Krediten durch das Land erfolgt im Rahmen des jeweiligen Haushaltsgesetzes durch
a) Ausgabe von Schuldverschreibungen, insbesondere durch Begebung von Schuldbuchforderungen und Inhaberschuldverschreibungen,
b) Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein,
c) sonstige Finanzierungsinstrumente.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSchuWG/1#abs-2 (2) Im Rahmen des jeweiligen Haushaltsgesetzes können derivative Finanzinstrumente eingesetzt werden.