Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesschuldenwesengesetz

LSchuWG

§ 1 Kreditaufnahme des Landes

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSchuWG/1#abs-1 (1) Die Aufnahme von Krediten durch das Land erfolgt im Rahmen des jeweiligen Haushaltsgesetzes durch

a) Ausgabe von Schuldverschreibungen, insbesondere durch Begebung von Schuldbuchforderungen und Inhaberschuldverschreibungen,

b) Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein,

c) sonstige Finanzierungsinstrumente.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSchuWG/1#abs-2 (2) Im Rahmen des jeweiligen Haushaltsgesetzes können derivative Finanzinstrumente eingesetzt werden.

§ 2