Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesschuldenwesengesetz

LSchuWG

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSchuWG/7#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSchuWG/7#abs-2 (2) Die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Eintragungen im Landesschuldbuch behalten ihre Gültigkeit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LSchuWG/7#abs-3 (3) Mit dem gleichen Zeitpunkt treten das Gesetz über die Errichtung eines Landesschuldbuches für Nordrhein-Westfalen vom 5. November 1948 (GV. NRW. S. 301) und die dazu ergangene Durchführungsverordnung vom 19. März 1949 (GV. NRW. S. 81) außer Kraft.

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Finanzminister

Die Ministerin

für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr

Der Minister

für Arbeit, Gesundheit und Soziales

§ 6