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§ 6 LSchuWG (Nordrhein-Westfalen) — Kapitalbuch

Landesschuldenwesengesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sämtliche Schuldverpflichtungen des Landes (Kreditaufnahmen nach § 1 Abs. 1), derivative Finanzinstrumente nach § 1 Abs. 2 sowie Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen werden zum Zweck der Dokumentation in einem Kapitalbuch registriert.

(2) Das Kapitalbuch wird vom Finanzministerium geführt. Die elektronische Form ist zulässig.