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LSchiffV

§ 72 Ein- und Aussteigen der Fahrgäste

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/72#abs-1 (1) Der Schiffsführer oder sein Beauftragter darf das Ein- und Aussteigen erst zulassen, nachdem das Fahrgastschiff ordnungsgemäß festgemacht ist und nachdem er sich davon überzeugt hat, dass

der Zu- und Abgang der Fahrgäste an der Anlegestelle ohne Gefahr möglich ist,

die Anlegestelle sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet,

die Anlegestelle bei Dunkelheit ausreichend beleuchtet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/72#abs-2 (2) Einsteigende Fahrgäste dürfen die Landebrücke oder den Landesteg erst betreten, nachdem die Aussteigenden ihn verlassen haben, es sei denn, dass ein getrennter Zu- und Abgang vorhanden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/72#abs-3 (3) Die Fahrgäste dürfen zum Ein- und Aussteigen nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Landebrücken und Landestege, Zugänge und Treppen benutzen. Die Fahrgäste dürfen nur so lange ein- oder aussteigen, wie der Schiffsführer oder sein Beauftragter die Erlaubnis hierzu ausdrücklich erteilt hat. Fahrgäste dürfen in Schleusenkammern nur bei ausdrücklicher Erlaubnis der Schleusenaufsicht ein- und aussteigen.

§ 71 § 73