Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung
LSchiffV§ 73 Zurückweisung von Fahrgästen
Stand: 02.08.2026
Der Schiffsführer oder sein Beauftragter hat Personen, von denen eine Gefährdung des Schifffahrtsbetriebes oder eine erhebliche Belästigung der Fahrgäste zu befürchten ist, von der Beförderung auszuschließen.