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LSchiffV

§ 71 Verhalten an Anlegestellen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/71#abs-1 (1) An Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Personenkähne dürfen andere Fahrzeuge nur mit Erlaubnis des Besitzers oder in Notfällen festmachen oder ankern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/71#abs-2 (2) Im Bereich der Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Personenkähne müssen sich andere Fahrzeuge vom Kurs dieser Fahrzeuge fernhalten. Die von den Fahrgastschiffen und Personenkähnen regelmäßig benutzten Bereiche der Anlegestellen sind von anderen Fahrzeugen freizuhalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/71#abs-3 (3) An Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Personenkähne ist das Baden verboten.

§ 70 § 72