Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung

LSchiffV

§ 69 Benutzung von sonstigen Sportgeräten

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/69#abs-1 (1) Das Schleppen von bemannten Flugkörpern wie Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten sowie Kite-Surfing sind auf schiffbaren Landesgewässern verboten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/69#abs-2 (2) Das Benutzen von Amphibienfahrzeugen, Unterwasserfahrzeugen, Wassermotorrädern, Hoverkrafts, Bodeneffektfahrzeugen und ähnlichen Kleinfahrzeugen, unabhängig von ihrer Antriebsart, ist auf schiffbaren Landesgewässern grundsätzlich verboten.

§ 68 § 70