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§ 69 LSchiffV (Brandenburg) — Benutzung von sonstigen Sportgeräten

Landesschifffahrtsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Schleppen von bemannten Flugkörpern wie Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten sowie Kite-Surfing sind auf schiffbaren Landesgewässern verboten.

(2) Das Benutzen von Amphibienfahrzeugen, Unterwasserfahrzeugen, Wassermotorrädern, Hoverkrafts, Bodeneffektfahrzeugen und ähnlichen Kleinfahrzeugen, unabhängig von ihrer Antriebsart, ist auf schiffbaren Landesgewässern grundsätzlich verboten.