Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung
LSchiffV§ 60 Transport gefährlicher Güter
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/60#abs-1 (1) Bei Transporten von gefährlichen Gütern im Sinne des Gefahrgutrechts auf schiffbaren Landesgewässern ist die Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/60#abs-2 (2) Gefahrguttransporte auf schiffbaren Landesgewässern benötigen eine Genehmigung der oberen Verkehrsbehörde.