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LSchiffV

§ 60 Transport gefährlicher Güter

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/60#abs-1 (1) Bei Transporten von gefährlichen Gütern im Sinne des Gefahrgutrechts auf schiffbaren Landesgewässern ist die Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/60#abs-2 (2) Gefahrguttransporte auf schiffbaren Landesgewässern benötigen eine Genehmigung der oberen Verkehrsbehörde.

§ 59 § 61