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§ 60 LSchiffV (Brandenburg) — Transport gefährlicher Güter

Landesschifffahrtsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei Transporten von gefährlichen Gütern im Sinne des Gefahrgutrechts auf schiffbaren Landesgewässern ist die Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt anzuwenden.

(2) Gefahrguttransporte auf schiffbaren Landesgewässern benötigen eine Genehmigung der oberen Verkehrsbehörde.