(1) Bei Transporten von gefährlichen Gütern im Sinne des Gefahrgutrechts auf schiffbaren Landesgewässern ist die Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt anzuwenden.
(2) Gefahrguttransporte auf schiffbaren Landesgewässern benötigen eine Genehmigung der oberen Verkehrsbehörde.