Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung

LSchiffV

§ 59 Bezeichnung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/59#abs-1 (1) Fahrzeuge, schwimmende Anlagen, Schwimmkörper, Fanggeräte der Fischerei und Fahrzeuge oder Stellen mit Tauchern unter Wasser müssen die in der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vorgeschriebenen Lichter, Flaggen, Tafeln, Zylinder, Bälle und Kegel nach den dort festgelegten Regeln führen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/59#abs-2 (2) Wenn es die Sichtverhältnisse erfordern, müssen die für die Nacht vorgeschriebenen Lichter gemäß der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung zusätzlich bei Tag gesetzt werden.

§ 58 § 60