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LSchiffV

§ 11 Fahrzeiterfordernis für den Erwerb der Fahrerlaubnis

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/11#abs-1 (1) Der Bewerber um die Fahrerlaubnis der Kategorien B und C muss Fahrzeiten von mindestens zwei Jahren, der Kategorie A von mindestens drei Monaten und der Kategorie E und F von mindestens 100 Stunden als Mitglied einer Decksmannschaft auf den Gewässern nachweisen, auf denen er künftig ein Fahrzeug gewerblich nutzen will.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/11#abs-2 (2) Die Fahrzeiten müssen auf einem Fahrzeug der Kategorie absolviert sein, zu dessen Führung die Fahrerlaubnis berechtigen soll.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/11#abs-3 (3) Der Bewerber muss die Fahrzeiten durch einen Nachweis erbringen, der von einem Schiffsführer mit der entsprechenden Fahrerlaubnis unterschrieben ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/11#abs-4 (4) In begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall Abweichungen von den Absätzen 1 bis 3 zulassen.

§ 10 § 12