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LSchiffV

§ 12 Prüfung zum Erwerb der Fahrerlaubnis

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/12#abs-1 (1) Die Prüfung zum Erwerb der Fahrerlaubnis ist unterteilt in einen theoretischen und einen praktischen Teil und erfolgt vor einem Prüfungsausschuss.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/12#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss wird bei der oberen Verkehrsbehörde gebildet und besteht mindestens aus:

einem Vertreter der oberen Verkehrsbehörde als Vorsitzenden und

einer mit der Schifffahrt vertrauten Person, die gleichzeitig Inhaber eines entsprechenden Schiffsführerscheines oder Schifferpatentes sein muss.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/12#abs-3 (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden durch die oberste Verkehrsbehörde berufen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/12#abs-4 (4) Der Prüfungsausschuss kann weitere Sachverständige zur Durchführung der Prüfung beiladen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/12#abs-5 (5) Die Prüfung für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Kategorien A, B, C, E und F erstreckt sich, entsprechend der jeweiligen Notwendigkeit, die sich durch unterschiedliche Fahrzeuge, Wasserstraßen, Verkehrsaufkommen und örtliche Besonderheiten ergibt, auf folgende Bereiche:

schifffahrtsrechtliche, schifffahrtspolizeiliche und wasserrechtliche Vorschriften für schiffbare Landesgewässer,

das Verhalten unter besonderen Umständen,

Kenntnisse und Fähigkeiten der Führung des Fahrzeugs,

Kenntnisse des Fahrwassers,

Fahrgast-, Personal- und Schiffssicherheit.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/12#abs-6 (6) Der Bewerber wird durch den Prüfungsausschuss erst dann zur Prüfung zugelassen, wenn die Voraussetzungen der §§ 10 und 11 erfüllt sind.

§ 11 § 13