Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung
LSchiffV§ 12 Prüfung zum Erwerb der Fahrerlaubnis
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/12#abs-1 (1) Die Prüfung zum Erwerb der Fahrerlaubnis ist unterteilt in einen theoretischen und einen praktischen Teil und erfolgt vor einem Prüfungsausschuss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/12#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss wird bei der oberen Verkehrsbehörde gebildet und besteht mindestens aus:
einem Vertreter der oberen Verkehrsbehörde als Vorsitzenden und
einer mit der Schifffahrt vertrauten Person, die gleichzeitig Inhaber eines entsprechenden Schiffsführerscheines oder Schifferpatentes sein muss.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/12#abs-3 (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden durch die oberste Verkehrsbehörde berufen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/12#abs-4 (4) Der Prüfungsausschuss kann weitere Sachverständige zur Durchführung der Prüfung beiladen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/12#abs-5 (5) Die Prüfung für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Kategorien A, B, C, E und F erstreckt sich, entsprechend der jeweiligen Notwendigkeit, die sich durch unterschiedliche Fahrzeuge, Wasserstraßen, Verkehrsaufkommen und örtliche Besonderheiten ergibt, auf folgende Bereiche:
schifffahrtsrechtliche, schifffahrtspolizeiliche und wasserrechtliche Vorschriften für schiffbare Landesgewässer,
das Verhalten unter besonderen Umständen,
Kenntnisse und Fähigkeiten der Führung des Fahrzeugs,
Kenntnisse des Fahrwassers,
Fahrgast-, Personal- und Schiffssicherheit.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/12#abs-6 (6) Der Bewerber wird durch den Prüfungsausschuss erst dann zur Prüfung zugelassen, wenn die Voraussetzungen der §§ 10 und 11 erfüllt sind.