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# § 11 LSchiffV (Brandenburg) — Fahrzeiterfordernis für den Erwerb der Fahrerlaubnis

Landesschifffahrtsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Bewerber um die Fahrerlaubnis der Kategorien B und C muss Fahrzeiten von mindestens zwei Jahren, der Kategorie A von mindestens drei Monaten und der Kategorie E und F von mindestens 100 Stunden als Mitglied einer Decksmannschaft auf den Gewässern nachweisen, auf denen er künftig ein Fahrzeug gewerblich nutzen will.

(2) Die Fahrzeiten müssen auf einem Fahrzeug der Kategorie absolviert sein, zu dessen Führung die Fahrerlaubnis berechtigen soll.

(3) Der Bewerber muss die Fahrzeiten durch einen Nachweis erbringen, der von einem Schiffsführer mit der entsprechenden Fahrerlaubnis unterschrieben ist.

(4) In begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall Abweichungen von den Absätzen 1 bis 3 zulassen.

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Zitiervorschlag: § 11 LSchiffV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/11

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