Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landesschiedsstellenverordnung

LSchiedVO

§ 9 Beschlussfähigkeit, Beratung und Beschlussfassung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiedVO/9#abs-1 (1) Die Landesschiedsstelle ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens

ein unparteiisches Mitglied,

drei Vertreter der zugelassenen Krankenhäuser,

drei Vertreter der Krankenkassen und

bei der erweiterten Schiedsstelle zusätzlich drei Vertreter der Vertragsärzte

anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit kann der Vorsitzende anordnen, dass in der nächsten Sitzung auch dann entschieden werden kann, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind; hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiedVO/9#abs-2 (2) Beratung und Beschlussfassung erfolgen in Abwesenheit der Vertreter der Vertragsparteien.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiedVO/9#abs-3 (3) Ein Mitglied der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ein Krankenhaus betrifft, bei dem es tätig ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiedVO/9#abs-4 (4) Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 8 § 10