Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landesschiedsstellenverordnung

LSchiedVO

§ 10 Entschädigung von Zeugen und Vergütung von Sachverständigen

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Zeugen und Sachverständige, die von der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten eine Entschädigung oder eine Vergütung nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten ( Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG ) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2859), in der jeweils geltenden Fassung. Der Anspruch auf Entschädigung oder Vergütung ist bei der Geschäftsstelle geltend zu machen. Die Entschädigung oder Vergütung wird von dem Vorsitzenden festgesetzt.

§ 9 § 11