(1) Die Landesschiedsstelle ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens
ein unparteiisches Mitglied,
drei Vertreter der zugelassenen Krankenhäuser,
drei Vertreter der Krankenkassen und
bei der erweiterten Schiedsstelle zusätzlich drei Vertreter der Vertragsärzte
anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit kann der Vorsitzende anordnen, dass in der nächsten Sitzung auch dann entschieden werden kann, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind; hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen.
(2) Beratung und Beschlussfassung erfolgen in Abwesenheit der Vertreter der Vertragsparteien.
(3) Ein Mitglied der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ein Krankenhaus betrifft, bei dem es tätig ist.
(4) Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.