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# § 9 LSchiedVO (Sachsen) — Beschlussfähigkeit, Beratung und Beschlussfassung

Landesschiedsstellenverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landesschiedsstelle ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens

ein unparteiisches Mitglied,

drei Vertreter der zugelassenen Krankenhäuser,

drei Vertreter der Krankenkassen und

bei der erweiterten Schiedsstelle zusätzlich drei Vertreter der Vertragsärzte

anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit kann der Vorsitzende anordnen, dass in der nächsten Sitzung auch dann entschieden werden kann, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind; hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen.

(2) Beratung und Beschlussfassung erfolgen in Abwesenheit der Vertreter der Vertragsparteien.

(3) Ein Mitglied der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ein Krankenhaus betrifft, bei dem es tätig ist.

(4) Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

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Zitiervorschlag: § 9 LSchiedVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 27.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiedVO/9

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