Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesschiedsstellenverordnung
LSchV§ 8 Einleitung des Schiedsverfahrens zur Bestimmungeines Prüfers
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSchV/8#abs-1 (1) Kommt eine Einigung über den Prüfer nach § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB V nicht zustande, so beginnt das Schiedsverfahren mit dem von den in § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB V genannten Organisationen gemeinsam oder dem Krankenhausträger bei der Geschäftsstelle der Landesschiedsstelle gestellten Antrag, einen Prüfer zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSchV/8#abs-2 (2) In dem Antrag kann ein zu bestimmender Prüfer benannt werden. Die Landesschiedsstelle ist an diesen Vorschlag nicht gebunden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LSchV/8#abs-3 (3) In dem Antrag ist zu erläutern, aus welchem Grunde eine Einigung nicht zustandegekommen ist. Die Geschäftsstelle leitet den Antragsgegnern/dem Antragsgegner eine Ausfertigung des Antrags zu und fordert sie/ihn auf, innerhalb einer von ihr festgelegten Frist zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LSchV/8#abs-4 (4) § 9 Abs. 2 und die §§ 11 bis 13 finden entsprechende Anwendung.