Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesschiedsstellenverordnung

LSchV

§ 9 Einladung, Auskunftspflicht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSchV/9#abs-1 (1) Die Geschäftsstelle lädt spätestens 14 Tage vor dem Termin die Mitglieder der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle und die Vertragspartner zu den Sitzungen der Landesschiedsstelle oder erweiterten Schiedsstelle ein und unterrichtet die nach § 20 zuständige Behörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSchV/9#abs-2 (2) Auf Verlangen haben die künftigen Vertragspartner der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle die für die Vorbereitung und Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.

§ 8 § 10