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# § 8 LSchV (Nordrhein-Westfalen) — Einleitung des Schiedsverfahrens zur Bestimmungeines Prüfers

Landesschiedsstellenverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Kommt eine Einigung über den Prüfer nach § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB V nicht zustande, so beginnt das Schiedsverfahren mit dem von den in § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB V genannten Organisationen gemeinsam oder dem Krankenhausträger bei der Geschäftsstelle der Landesschiedsstelle gestellten Antrag, einen Prüfer zu bestimmen.

(2) In dem Antrag kann ein zu bestimmender Prüfer benannt werden. Die Landesschiedsstelle ist an diesen Vorschlag nicht gebunden.

(3) In dem Antrag ist zu erläutern, aus welchem Grunde eine Einigung nicht zustandegekommen ist. Die Geschäftsstelle leitet den Antragsgegnern/dem Antragsgegner eine Ausfertigung des Antrags zu und fordert sie/ihn auf, innerhalb einer von ihr festgelegten Frist zu dem Antrag Stellung zu nehmen.

(4) § 9 Abs. 2 und die §§ 11 bis 13 finden entsprechende Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 8 LSchV (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LSchV/8

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