Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesschiedsstellenverordnung
LSchV§ 11 Verfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSchV/11#abs-1 (1) Die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung, zu der die künftigen Vertragspartner zu laden sind. Die Verhandlung ist nicht öffentlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSchV/11#abs-2 (2) Die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle kann auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die künftigen Vertragspartner auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben oder wenn sie in der Ladung darauf hingewiesen worden sind, daß bei Nichterscheinen auch in ihrer Abwesenheit verhandelt werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LSchV/11#abs-3 (3) Beratung und Beschlußfassung erfolgen in Abwesenheit der künftigen Vertragspartner.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LSchV/11#abs-4 (4) Sachverständige und Zeugen können auf Beschluß der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle zu Verhandlungen hinzugezogen werden, wenn die Vertragspartner dies beantragen.