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LSchV

§ 13 Entscheidungen der Landesschiedsstelle

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSchV/13#abs-1 (1) Die Entscheidung der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle ist schriftlich zu begründen und mit Rechtsmittelbelehrung den Vertragspartnern zuzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSchV/13#abs-2 (2) Die Festsetzung hat die Rechtswirkung einer vertraglichen Vereinbarung im Sinne des § 112 SGB V oder des § 115 SGB V.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LSchV/13#abs-3 (3) Über den Widerspruch gegen die Entscheidung der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Landesschiedsstelle entscheidet die Landesschiedsstelle. Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid ist gegen die Landesschiedsstelle zu richten.

§ 12 § 14