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# § 13 LSchV (Nordrhein-Westfalen) — Entscheidungen der Landesschiedsstelle

Landesschiedsstellenverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Entscheidung der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle ist schriftlich zu begründen und mit Rechtsmittelbelehrung den Vertragspartnern zuzustellen.

(2) Die Festsetzung hat die Rechtswirkung einer vertraglichen Vereinbarung im Sinne des § 112 SGB V oder des § 115 SGB V.

(3) Über den Widerspruch gegen die Entscheidung der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Landesschiedsstelle entscheidet die Landesschiedsstelle. Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid ist gegen die Landesschiedsstelle zu richten.

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Zitiervorschlag: § 13 LSchV (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LSchV/13

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