Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesschiedsstellenverordnung

LSchV

§ 12 Beschlußfähigkeit und Abstimmung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Landesschiedsstelle ist beschlußfähig, wenn neben dem Vorsitzenden und den weiteren unparteiischen Mitgliedern mindestens je fünf Vertreter der Krankenkassen und der Krankenhäuser anwesend sind. Für den Fall der erweiterten Schiedsstelle müssen zusätzlich mindestens fünf Vertreter der Kassenärzte anwesend sein. Ist die Beschlußfähigkeit nicht gegeben, kann der Vorsitzende anordnen, daß in der nächsten Sitzung über denselben Gegenstand auch dann entschieden wird, wenn mindestens neun Mitglieder, im Fall der erweiterten Schiedsstelle 13 Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend sind. Hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen.

§ 11 § 13