Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesschiedsstellenverordnung
LSchV§ 14 Verfahrensgebühr
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSchV/14#abs-1 (1) Für die Festsetzung des Inhalts eines Vertrages durch die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle wird eine Gebühr von 3.100 EURO bis 4.090 EURO erhoben. Wird das Schiedsverfahren durch einen Vermittlungsvorschlag erledigt, so wird eine Gebühr von 2.560 EURO erhoben. Für die Bestimmung eines Prüfers nach § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB V beträgt die Gebühr 1.030 EURO.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSchV/14#abs-2 (2) Wird das Schiedsverfahren in anderer Weise erledigt, wird eine Gebühr von 500 EURO erhoben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LSchV/14#abs-3 (3) Die Entscheidung über die zu erhebenden Gebühren trifft der Vorsitzende der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle durch Beschluß; sie wird mit der Bekanntgabe des Beschlusses fällig.