Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Leitstellendisponentenverordnung
LSDV§ 34 Ausnahmen
Stand: 01.09.2026
Die für das Rettungswesen zuständige oberste Landesbehörde kann auf begründeten Antrag des Aufgabenträgers im Einzelfall Ausnahmen von den Qualifikationsanforderungen zulassen.